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   BVerwG, 14.09.2016 - 6 B 47.16   

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https://dejure.org/2016,32797
BVerwG, 14.09.2016 - 6 B 47.16 (https://dejure.org/2016,32797)
BVerwG, Entscheidung vom 14.09.2016 - 6 B 47.16 (https://dejure.org/2016,32797)
BVerwG, Entscheidung vom 14. September 2016 - 6 B 47.16 (https://dejure.org/2016,32797)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis des Bestehens der Möglichkeit der beantragten Urteilsergänzung nach § 120 Abs. 1 VwGO

  • rechtsportal.de

    VwGO § 120 Abs. 1
    Nachweis des Bestehens der Möglichkeit der beantragten Urteilsergänzung nach § 120 Abs. 1 VwGO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.11.1979 - VI ZR 40/78

    Umfang der Ergänzung eines Urteils

    Auszug aus BVerwG, 14.09.2016 - 6 B 47.16
    Der dadurch beschwerte Beteiligte ist darauf verwiesen, das zulässige Rechtsmittel gegen eine solche bewusste Teilentscheidung einzulegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 3 C 14.11 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 10; BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 - NJW 1980, 840 ).
  • BVerwG, 11.12.2023 - 8 B 27.23

    Entscheidung über einen Antrag auf Urteilsergänzung ohne mündliche Verhandlung

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass offensichtlich unzulässige Anträge auf Ergänzung des Urteils gemäß § 120 VwGO entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 125 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluss verworfen werden können und die in § 120 VwGO vorausgesetzte Durchführung einer mündlichen Verhandlung in solchen Fällen entbehrlich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2011 - 3 C 14.11 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 10 Rn. 13 f. und vom 14. September 2016 - 6 B 47.16 - juris Rn. 2).

    Der dadurch beschwerte Beteiligte ist darauf verwiesen, das zulässige Rechtsmittel gegen eine solche bewusste Teilentscheidung einzulegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269 m. w. N., Beschluss vom 14. September 2016 - 6 B 47.16 - juris Rn. 2).

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